Gebühren
Preise in Euro (gültig ab September 2022) |
Jahrespreis! Je Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. |
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Kinder und Jugendliche / Erwachsene |
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Grundausbildung |
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Tandem-Kurse 45 Min. (z.B. Musikzwerge) (halbjährliche Kündigung möglich) (6-11 Kinder) |
192 |
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Früherziehung 60 Min. (5-9 Kinder) |
228 |
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Instrumentenkarussell (3-6 Kinder) 60 Min. |
468 |
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Chor (Chortheater, Kinderchor, etc.) |
0 |
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Instrumental-/Vokalunterricht |
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Einzelunterricht |
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22,5 Minuten (Halbe Schulstunde) |
480 / 570 |
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30 Min. |
636 / 792 |
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45 Min. |
948 / 1140 |
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Zweiergruppe |
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30 Min. |
318 / 396 |
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45 Min. |
480 / 570 |
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Dreiergruppe |
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45 Min. |
318 / 396 |
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Zusatzfächer |
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Ensemble/Band 45/60 Min. (mit Hauptfach kostenfrei) |
84 / 162 |
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Ergänzungsfächer 30/45 Min. (Musiktheorie, Intensivierung) (ab 3 Teilnehmer) |
210/318, mit Hauptfach 0 |
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Einzel-Projekte und zeitlich begrenzte Kurse |
Je nach Aufwand |
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Bläserklasse |
504 / 840 |
Ermäßigungen
Auszug aus der Gebührensatzung (beschlossen vom Gemeinderat am 04.05.2018):
§ 5 Gebührenermäßigungen/Zuschüsse
(1) Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürger/innen der Gemeinde Rottendorf gewährt.
(2) Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar
a) für die zweite Person 25 %
b) für die dritte Person 50 %
c) für die vierte und alle weiteren Personen 75 %
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird.
1. Person einer Familie ist der Schüler/die Schülerin mit der höchsten Gebührenhöhe (Gebührenhöhe ist die Gesamtsumme aller Unterrichtsgebühren), 2. Person ist jene mit der zweithöchsten Gebührenhöhe, 3. Person jene mit der dritthöchsten Gebührenhöhe, 4. und jedes weitere Kind das Kind mit der vierthöchsten oder weiteren Gebührenhöhe. Unerheblich sind Zeitpunkt der Anmeldung sowie das Alter der Schüler/innen.
Bei gleicher Gebührenhöhe erhält das jüngere Kind die jeweilig nachfolgende Ermäßigung nach Satz 1. Nicht berücksichtigungsfähig nach Satz 1 sind Geschwister, die nur in Ensemble- oder Ergänzungsfächern unterrichtet werden.
(3) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, und zwar 10 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird.
(4) Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Leistungen nach SGB XII oder SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt etc.) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Als Nachweis gilt ein amtlicher Bescheid über die entsprechende Leistung.
(5) Für den Besuch von Ensemble- und Ergänzungsfächern (z. B. Sing- und Instrumentalgruppen, Chor und Orchester, Kammermusik) werden in der Belegung mit einem Hauptfach keine Gebühren erhoben.
(6) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für Kinder und Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird. Kindern und Jugendlichen, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert sind, wird die für Jugendliche maßgebliche Gebühr um 50 % ermäßigt. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
Die wichtigsten Infos aus der geltenden Schulordnung:
Die Ferien- und Feiertagsregelungen der allgemeinbildenden Schule gelten in gleicher Weise für die Musikschule.
An der Musikschule bieten wir die Möglichkeit, die Persönlichkeit durch Musik zu bilden und zu fördern. Alle Lehrkräfte haben in der Regel ein abgeschlossenes Studium an einer Musikhochschule (oder Vergleichbares) und langjährige Erfahrung im Unterrichten. Musik ist eine Bereicherung des Lebens, unabhängig vom Alter oder der Lebenssituation. Daher bieten wir viele unterschiedliche Modelle an Kursen und Unterricht an.
Damit eine Zusammenarbeit auch Erfolg hat gibt es einige Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht:
Die Musikschule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und durch häusliches Üben um Fortschritte bemüht. Sollten sich über längere Zeit keine Fortschritte zeigen, kann die Schulleitung den Unterricht abbrechen. Es wird erwartet, dass geeignete Schüler soweit möglich an entsprechendem Ensemble-Unterricht teilnehmen und bei Schulveranstaltungen mitwirken. Öffentliche Auftritte andernorts und Teilnahme an Wettbewerben etc. sind mitzuteilen.
- Die Schüler haben sich im Schulgebäude diszipliniert zu benehmen und den Anordnungen der Lehrkräfte Folge zu leisten. Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muß ersetzt werden.
- Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung von Gebühren.
- Dies gilt auch bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt.
- Entfällt der Unterricht durch Erkrankung der Lehrkraft viermal in Folge, wird 1/12 der Jahresgebühr erstattet bzw. verrechnet.
- Entfällt der Unterricht wegen Verhinderung der Lehrkraft (z. B. durch wichtige Konzerte oder Fortbildung), legt die Lehrkraft im Einvernehmen mit den Schülern/Eltern und der Schulleitung einen Ersatztermin fest.
- Das abgeschlossene Unterrichtsverhältnis gilt immer für ein Schuljahr. Vorzeitiger Austritt während des Schuljahres ist nur in begründeten Einzelfällen möglich (z.B. Wegzug, Gesundheit).
- Die Unterrichtsgebühren sind bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem der Austritt genehmigt wurde.
Leihinstrumente:
Die Musikschule kann – im Rahmen ihrer Bestände – Instrumente für ca. 6 – 12 Monate gegen Gebühr ausleihen (z.B. Klarinette, Geigen, Gitarren, Akkordeon, Querflöte etc.).
Die Leihgebühr ist abhängig vom Wiederbeschaffungswert des Instruments und beträgt in der Regel 5.- bis 15.- € pro Monat.